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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/02
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Miteigentum, Gesamthand, Einkünftezurechnung, Einkünfteverteilung
Rechtsfrage: Einkünfteermittlung/-Zurechnung bei teils fremdvermieteten, teils von Miteigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude - Ist bei einem A und B je zur Hälfte gehörendem Gebäude (Dreifamilienhaus mit drei gleichen Wohnungen, von denen die EG-Wohnung vom Miteigentümer B, die Wohnung im 1. OG von den Eltern der Gemeinschafter unentgeltlich und die Wohnung im 2. OG von Fremdmietern genutzt wird) für jede Wohneinheit getrennt der anteilige Werbungskosten-Überschuss zu ermitteln und sodann entsprechend den Miteigentumsanteilen zu verteilen - Ist die Vermietung an den Miteigentümer B anzuerkennen und sind aus der Vermietung dieser Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln - Sind die Einkünfte aus der fremdvermieteten Wohnung im 2. OG nur dem Miteigentümer A zuzurechnen oder auf beide Miteigentümer je zur Hälfte zu verteilen - Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 14.08.2001
Vorinstanz/AZ: IV 999/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2004
Erledigungs-Az: IX R 49/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 27 54