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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 6/19 (BFH)
§§: BewG § 79 Abs. 2 Satz 2, BewG § 75 Abs. 5 Satz 4
Schlagwörter Einheitswert, Grundvermögen, Jahresrohmiete
Rechtsfrage: Feststellung des Einheitswerts für Grundvermögen: Ist die gewerbliche Mitbenutzung für die Einstufung als Grundstücksart "Einfamilienhaus" unbeachtlich, wenn dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird? - Sind Räumlichkeiten, die von einer GmbH im Obergeschoss eines Einfamilienhauses als Büroräume genutzt werden nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten oder mit der Jahresrohmiete für Nutzung zu Wohnzwecken? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.09.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 307/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.08.2020
Erledigungs-Az: II R 6/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 52