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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 28/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2, EStG § 52 Abs. 18 Satz 3, AEUV Art. 45 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Sozialversicherungsbeitrag, Unionsrecht |
Rechtsfrage: | Streitig ist die Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F.: Die Kläger begehren einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge, die im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Luxemburg einbehalten und abgeführt wurden. Reicht bereits eine marginale steuerliche Berücksichtigung jener Aufwendungen im Beschäftigungsstaat aus, um ein inländisches Abzugsverbot zu rechtfertigen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG n.F.)? Verstößt die Nichtberücksichtigung der anteiligen Vorsorgeaufwendungen in Gestalt der Pflegeversicherungsbeiträge gegen Unionsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 15.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1904/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 28/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision Steuerpflichtiger: Revision unbegründet - Revision Behörde: Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 02 76 |