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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 15/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2, EStG § 52 Abs. 18 Satz 3, AEUV Art. 45 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Sozialversicherungsbeitrag, Unionsrecht |
Rechtsfrage: | Streitig ist die Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F.: Der Kläger begehrt einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge, die im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Luxemburg einbehalten und abgeführt wurden. Reicht bereits eine marginale steuerliche Berücksichtigung jener Aufwendungen im Beschäftigungsstaat aus, um ein inländisches Abzugsverbot zu rechtfertigen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG n.F.)? Verstößt die Nichtberücksichtigung der anteiligen Vorsorgeaufwendungen in Gestalt der Pflegeversicherungsbeiträge gegen Unionsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 15.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1478/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.11.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 14-16/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 02 73 |