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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-558/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Banküberweisung, Verrechnungspreis, Zweigniederlassung, Muttergesellschaft, Konzern, Umsatz, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Rumänien
Rechtsfrage: Stehen die Art. 49 und 63 AEUV einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) entgegen, nach der es möglich ist, eine Banküberweisung in Geld einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in einen einnahmeerzeugenden Umsatz umzudeuten, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, während, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, dieser Umsatz nicht in gleicher Weise hätte umgedeutet werden können und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewandt worden wären?
Vorinstanz: Tribunalul Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 372 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-558/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 40