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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-521/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 73, RL 2006/112/EG Art. 78
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Missbrauch, Rechnung, Steuerbemessungsgrundlage, Wettbewerb
Rechtsfrage: Sind die Art. 73 und 78 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht der Grundsätze der Neutralität, des Verbots des Steuerbetrugs und des Rechtsmissbrauchs sowie des Verbots rechtswidriger Wettbewerbsverzerrungen dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung entgegenstehen, wonach in Fällen, in denen die Steuerverwaltung verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entdeckt, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden, davon auszugehen ist, dass der von den Parteien für diese Umsätze vereinbarte Preis die Mehrwertsteuer enthält? - Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des EuGH vom 28.7.2016 (Rs C-332/15, Astone), vom 5.10.2016 (Rs C-576/15, Marinova) und vom 7.3.2018 (Rs C-159/17, Dobre) zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?
Vorinstanz: Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 363 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.07.2021
Erledigungs-Az: Rs C-521/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 10 91