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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-525/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Covid-19
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 28.5.2021 (Beihilfen Nr. SA.62784) für nichtig zu erklären; - die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 431 S. 47
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 21.12.2022
Erledigungs-Az: Rs T-525/21