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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-122/23 (EuG)
§§: VO (EU) 2016/1037 Art. 19, VO (EU) 2016/1037 Art. 1 Abs. 1, VO (EU) 2016/1037 Art. 3 Abs. 2, VO (EU) 2016/1037 Art. 5, VO (EU) 2016/1037 Art. 7 Abs. 2, VO (EU) 2016/1037 Art. 7 Abs. 4, VO (EU) 2016/1037 Art. 22 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ausgleichszoll, Nichtigkeit, Einfuhr, Regenbogenforellen, Türkei, Antisubventions-Grundverordnung, Subvention
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission vom 7.12.2022 zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 155 S. 68