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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-744/19 (EuG)
§§: DVO (EU) 2019/1688, VO (EU) 2016/1036 Art. 2, VO (EU) 2016/1036 Art. 9, VO (EU) 2016/1036 Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Einfuhr, Russland, Trinidad und Tobago, USA, Harnstoff, Ammoniumnitrat, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8.10.2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 10 S. 48
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 14.09.2022
Erledigungs-Az: Rs T-744/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 16 21