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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 8/23 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 30, RL 2006/112/EG Art. 138, RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 79, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 201
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Vertreter
Rechtsfrage: Nacherhebung von Einfuhrabgaben: 1. Ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 79 UZK (Art. 201 ZK) auch Einfuhr i.S.d. Art. 30 MwStSystRL? - 2. Liegt Art. 143 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 MwStSystRL der Einfuhrbegriff des Art. 30 MwStSystRL oder der Einfuhrbegriff des Art. 79 UZK (Art. 201 ZK) zugrunde? - 3. Unterliegen grenzbezogene Dienstleistungen der EUSt und kann ein Dienstleister damit Schuldner der EUSt werden? - 4. Ist die Identität des Abnehmers im Bestimmungsmitgliedstaat Voraussetzung der Steuerbefreiung gem. 138 MwStSystRL? - 5. Ist eine zu Unrecht in Anspruch genommene EUSt-Befreiung nach Art. 143 MwStSystRL nach Zollrecht oder nach Steuerrecht zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 30.11.2022
Vorinstanz/AZ: 1 K 1142/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 20 44