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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 65/99 |
§§: | EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 33 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Kfz-Kosten, Schwerbehinderte |
Rechtsfrage: | Anforderungen an die getrennte Überschussermittlung für jeden zur Einkünfteerzielung eingesetzten Vermögensgegenstand (hier: Eigentumswohnungen, Stellplätze) und wirtschaftliche Zuordnung von Schuldzinsen zu einem bestimmten Vermögensgegenstand bei einem "Finanzierungskonglomerat" - Abzug der Schuldzinsen auch bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer bestimmten Eigentumswohnung - 2. Kfz-Kosten auch bei zwei zu 100 % schwerbehinderten Kindern mit Rollstühlen nur mit dem Pauschbetrag von 0,52 DM/km anstatt der geltend gemachten 0,60 DM/km als außergewöhnliche Belastung abziehbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1389/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2001 |
Erledigungs-Az: | IX R 65/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 53 33 |