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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 8/23 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2 |
Schlagwörter | Konzern, Ausland, Zuschuss, Betriebliche Veranlassung, Immaterielles Wirtschaftsgut, Entnahme |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei dem Markterschließungszuschuss an eine französische Tochtergesellschaft der Klägerin um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um Anschaffungskosten eines über 15 Jahre abzuschreibenden immateriellen Wirtschaftsguts, oder ist von einer Entnahme auszugehen, da die Klägerin den Zuschuss nicht im eigenbetrieblichen Interesse, sondern im Interesse ihrer Unternehmensgruppe gewährt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 398/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 07 20 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 69/23 |