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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 50/20 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStG § 9 Abs. 4, StromStV § 12 a, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Verhältnismäßigkeit |
Rechtsfrage: | Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom. Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt? Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12 a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3223/18 VSt |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 03 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.10.2023 |
Erledigungs-Az: | VII R 50/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 00 38 |