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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 56/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 35 b Abs. 2, AO § 350, FGO § 40 Abs. 2, HGB § 247 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Verlustvortrag, Bindungswirkung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Miete, Entgelt |
Rechtsfrage: | 1. Sind die gezahlten Entgelte für die Benutzung sog. "Mehrwegsteigen" (wiederverwendbare Transportbehältnisse) zum Transport von Obst und Gemüse bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen? - 2. Stellen die "Mehrwegsteigen" bei der anmietenden GmbH bewegliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder (fiktiven) Anlagevermögens dar, die im Eigentum eines Anderen stehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 55/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2022 |
Erledigungs-Az: | III R 56/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 00 25 |