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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 4/22 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 4 Satz 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Selbständige Arbeit, Zahnarzt
Rechtsfrage: Darf bei einer vorgeblich freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft eine - auch unter Wahrung der Freiberuflichkeit grundsätzlich zulässige - Arbeitsteilung zwischen mehreren Berufsträgern so weit gehen, dass ein einzelner Berufsträger in einer zahnärztlich tätigen Mitunternehmerschaft nur in (allenfalls) marginalem Umfang Behandlungsleistungen an Patienten vornimmt, in der weit überwiegenden Vielzahl der Fälle und bezogen auf den allergrößten Teil der Umsatzerlöse der Gesellschaft aber keinerlei eigenen Betrag zur unmittelbaren Ausübung der Zahnheilkunde durch andere Berufsträger leistet und seine sonstigen Tätigkeiten für die Personengesellschaft zur mittelbaren Förderung der Berufsausübung der anderen Freiberufler wie z.B. tätigkeitsnahe Arbeiten aus dem Bereich der Qualitätssicherung, Schulung, Hygieneüberwachung etc. nicht in einer Weise wahrnimmt, dass dies noch eigenverantwortlich und leitend erfolgt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.09.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 1270/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.02.2025
Erledigungs-Az: VIII R 4/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 04 36