Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 10/23 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 2, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UmwStG 2006 § 13
Schlagwörter Anteil, Teilwertabschreibung, Veräußerungsgewinn, Sonderbetriebsvermögen, Spaltung
Rechtsfrage: Haftet nach einer Aufspaltung vor Einführung des SEStEG eine vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft steuerwirksam vorgenommene Teilwertabschreibung den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft an mit der Folge, dass bei der späteren Veräußerung der - hier im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen - Anteile der Veräußerungsgewinn insoweit nicht steuerfrei bleibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.03.2023
Vorinstanz/AZ: 13 K 2780/20 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 07 17