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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 6/22 (BFH) |
§§: | EStG § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 92 b |
Schlagwörter | Altersvorsorgevermögen, Wohnungswirtschaftliche Verwendung, Entnahme, Darlehen, Bürgschaft |
Rechtsfrage: | Gestattung der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zur Tilgung eines Darlehens des Ehemannes der Klägerin für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, die im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten steht und von diesen gemeinsam selbst genutzt wird: Ist lediglich der Darlehensnehmer berechtigt, gefördertes Kapital zu entnehmen oder aber auch die mithaftende Ehefrau, welche eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben hat, eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat und daher für die Schuld aus dem Darlehensvertrag ebenfalls eintrittspflichtig ist? Sinn und Zweck des § 92 a EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 15132/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 12 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2025 |
Erledigungs-Az: | X R 6/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 07 |