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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-143/23 (EuGH)
§§: RL (EU) 2022/2523 Art. 17, AEUV Art. 107, Art. 115
Schlagwörter EG, EU, Mindestbesteuerung, Nichtigkeit, Seeverkehr, Tonnagesteuer, staatliche Beihilfe
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union: Die Klägerin beantragt, - die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union für nichtig zu erklären, soweit - Erträge, die weder als "Erträge aus dem internationalen Seeverkehr" noch als "anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr" gelten und aus einer Seeverkehrstätigkeit stammen, die von einer beihilferechtlich genehmigten mitgliedstaatlichen Tonnagesteuerregelung erfasst ist, nach Art. 17 nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen; - Art. 17 nur dann anwendbar ist, wenn "die Geschäftseinheit [nachweist], dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist"; - die Richtlinie keine Übergangsmaßnahmen für Steuerzahler vorsieht, die im Vertrauen auf eine nationale Tonnagesteuerregelung umfangreiche Investitionen getätigt haben; - dem Rat der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. (Klagegründe und wesentliche Argumente: 1. Die Richtlinie verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Unternehmen. - 2. Die Richtlinie verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ihre Wirkungen über das hinausgingen, was zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sei. - 3. Die Anwendung der Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - 4. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vor. - 5. Es liege ein Verstoß gegen die Art. 115 und 107 AEUV vor.)
Vorinstanz: Unternehmen ./. Rat
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 164 S. 48
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.12.2023
Erledigungs-Az: Rs T-143/23