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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-124/23 P (EuGH)
§§: AEUV 107 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 21.12.2022 in der Rechtssache T-260/21: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das EuG-Urteil vom 21.12.2022 in der Rechtssache T-260/21, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und ihm die eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission auferlegt wurde, - den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; hilfsweise, falls der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht entscheiden sollte, die Sache zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und - der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen: (Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente: Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt: Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Nach dessen Wortlaut und Regelungszweck müsse bei der Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf den Wettbewerb zwischen den vom Lockdown betroffenen Produktionszweigen des stationären Einzelhandels und nicht auf eine unternehmensweite Betrachtung einschließlich nicht betroffener Produktionszweige abgestellt werden. Das Gericht habe verkannt, dass die angefochtene Beihilferegelung durch Bevorzugung rein stationärer Einzelhändler zum Nachteil von "Multi Channel"-Händlern wie der Rechtsmittelführerin eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs sowohl im stationären Einzelhandel als auch im Online-Handel bewirke - Zweitens habe das Gericht Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe nicht gewürdigt, dass es sich bei Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV um eine Ausnahmevorschrift handle, die an die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV anknüpfe. Infolge dieses Beurteilungsfehlers habe das Gericht verkannt, dass die Kommission bei ihrer Prüfung ermessensfehlerhaft die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilferegelung nicht berücksichtigt habe. Die durch das angewandte Förderkriterium "unternehmensweites Umsatzminus" bewirkte Selektivität der Beihilfe verletze darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es die Rechtsmittelführerin ungleich behandle, obwohl sie von den Schließungen im Produktionszweig "Stationärer Einzelhandel" gleichermaßen wie die begünstigten Wettbewerber betroffen sei. - Drittens habe das Gericht den Befristeten Rahmen der Kommission, auf den die angefochtene Beihilferegelung gestützt wurde, falsch ausgelegt und subsumiert. Der Befristete Rahmen setze nicht die Gefährdung der Existenzfähigkeit der von dem Lockdown betroffenen Unternehmen voraus. Zweck der Beihilfen sei nicht die Unterstützung notleidender Unternehmen, sondern vielmehr, betroffenen Unternehmen eine vorübergehende Unterstützung zur Fortführung des Betriebes in den betroffenen Produktionszweigen und zur Vermeidung von kostenintensiven und irreversiblen Umstrukturierungen zu gewähren. Der Befristete Rahmen gebe mithin gerade keine unternehmensweite, sondern eine auf von Schließungen betroffene Produktionszweige bezogene Betrachtung vor. - Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe auch den in Art. 5 Abs. 4 AEUV niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das auf eine unternehmensweite Betrachtung gestützte Förderkriterium sei weder geeignet noch erforderlich, den Zweck der Beihilferegelung zu erreichen, von den Corona-bedingten Schließungen betroffenen Produktionszweigen durch Ausgleich ungedeckter Fixkosten eine Fortführung ihres Betriebes zu ermöglichen. Die durch das zugrunde gelegte Förderkriterium bewirkte schwerwiegende Verfälschung des Wettbewerbs sei auch nicht angemessen, um den - verfehlten - Zweck der Beihilferegelung zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Beihilferegelung könne nicht allein mit dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gerechtfertigt werden, zumal die Fixkostenhilfen den begünstigten stationären Einzelhändlern ungeachtet ihrer Ertragskraft und Kapitalausstattung gewährt würden.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 21.12.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-260/21
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 155 S. 40