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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-27/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Freizügigkeit, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Stehen der in Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union garantierte Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld für Kinder, die durch gerichtliche Entscheidung bei ihnen untergebracht sind, nicht beziehen können, während alle Kinder, die gerichtlich fremduntergebracht wurden und in diesem Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf dieses Kindergeld haben, das an die natürliche oder juristische Person ausgezahlt wird, die das Sorgerecht für das Kind innehat und bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und tatsächlich und ständig wohnt? Ist für die Antwort auf diese Frage der Umstand von Bedeutung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt?
Vorinstanz: Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 155 S. 29