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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 80/15 (BFH) |
§§: | AO § 163 Satz 1, FGO § 102, KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, AktG § 291 Abs. 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit, Organgesellschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Handelsregister, Organschaft |
Rechtsfrage: | Ist wegen des Umstands, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr des Vertragsschlusses aufgrund verzögerter Bearbeitung beim Registergericht nicht mehr im Handelsregister eingetragen wurde und damit steuerlich nicht anzuerkennen war, das beklagte Finanzamt zur abweichenden Festsetzung der in diesem Jahr entstandenen Körperschaftsteuer im Wege der Billigkeit (§ 163 AO) verpflichtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1284/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 25 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 80/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 41 |