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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-603/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/434/EWG Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Spaltung, Steuerbegünstigung, Slowenien, Handelsgesellschaft, Gründung
Rechtsfrage: Ist Art. 11 RL 90/434/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Republik Slowenien als Mitgliedstaat den steuerlichen Vorteil für eine Handelsgesellschaft, die eine Spaltung (Abspaltung eines Teils der Gesellschaft und Gründung einer neuen Gesellschaft) durchführen will, von der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Gewährung der Steuerbegünstigungen abhängig macht, die sich bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen aus der Spaltung ergeben, bzw. wonach der Steuerpflichtige mit Ablauf der Frist die Steuervorteile nach der nationalen Regelung automatisch verliert?
Vorinstanz: Upravno sodisce Republike Slovenije (Republik Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 80 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-603/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 72