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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 23/20 (BFH) |
§§: | AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 131 Abs. 1, InsO § 133 Abs. 1, AO § 226 |
Schlagwörter | Insolvenz, Aufrechnung, Abrechnungsbescheid, Anfechtbarkeit |
Rechtsfrage: | Durfte das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse mit anderen Steueransprüchen aufrechnen? Hat das FA die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt, weshalb die Aufrechnung unzulässig ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 798/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 95 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 44/20 |