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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 6/23 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, EStG § 12 Nr. 4, StPO § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Geldauflage, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Vermögensabschöpfung |
Rechtsfrage: | Ist eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die - rechtskräftig gewordene - Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 59/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 15 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2025 |
Erledigungs-Az: | X R 6/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 05 50 |