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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 4/22 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, AO § 233 a |
Schlagwörter | Rückstellung, Abzinsung, Höhe, Zinssatz, Verbindlichkeit |
Rechtsfrage: | Sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3 a EStG ab dem Jahr 2019 aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit einem an das aktuelle Zinsniveau angepassten Zinssatz abzuzinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 700/18 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 02 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2022 |
Erledigungs-Az: | IV R 4/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |