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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 84/12 (BFH)
§§: KStG § 37 Abs. 5, KStG § 37 Abs. 4, KStG § 36 Abs. 7
Schlagwörter Körperschaftsteuerguthaben, Eigenkapital, Bindungswirkung, Änderungsmöglichkeit
Rechtsfrage: Besteht für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2006 gemäß § 37 Abs. 4 KStG und für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG eine Bindung an die letztmalige Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und an die Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2002 bis 2005? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.11.2012
Vorinstanz/AZ: 10 K 3207/11 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2015
Erledigungs-Az: I R 84/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 13 62