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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 27/23 (BFH) |
§§: | GG Art. 100 Abs. 1, SolZG 1995 § 1 Abs. 1, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Übermaßbesteuerung |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995: Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig? - Das Revisionsverfahren wurde bisher unter II R 27/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/14. Das BVerfG hat über das konkrete Normenkontrollverfahren mit dortigem Beschluss vom 7.6.2023 2 BvL 6/14 entschieden. Der Aussetzungsgrund für das Revisionsverfahren II R 27/15 ist damit entfallen. Das Revisionsverfahren wird beim zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen IX. Senat unter IX R 27/23 fortgeführt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 273/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 14 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2024 |
Erledigungs-Az: | IX R 27/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: II R 27/15 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 06 21 |