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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/23 (BFH) |
§§: | GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 10 a, AO § 163 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelstöckige Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Gewerbeverlust, Steuerschuldner, Durchgriff, Billigkeit |
Rechtsfrage: | Ist bei Anteilsveräußerungen im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur die Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist? Ist der Gewinn der Tochtergesellschaft aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft um für Enkelgesellschaften festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu kürzen? Liegt anderenfalls ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Besteuerungsüberhang vor, der durch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu korrigieren ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 16.02.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 21/21 (5) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 10 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2025 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 74 |