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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-550/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 185 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Bulgarien, Diebstahl, Nachweis, Verurteilung, Vorsteuerabzug, Berichtigung
Rechtsfrage: 1. In welchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Fall eines ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Diebstahls i.S. des Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG vorliegt, und ist dabei erforderlich, dass die Identität des Täters festgestellt und dieser bereits rechtskräftig verurteilt wurde? - 2. Je nach Beantwortung der ersten Frage: Umfasst der Begriff "ordnungsgemäß nachgewiesener oder belegter Diebstahl" i.S. des Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem ein vorgerichtliches Verfahren wegen Diebstahls gegen Unbekannt eingeleitet wurde, wobei dieser Umstand von den für Einnahmen zuständigen Stellen nicht bestritten wird und auf seiner Grundlage angenommen worden ist, dass eine Fehlmenge vorliegt? - 3. Ist im Hinblick auf Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG eine nationale rechtliche Regelung wie die nach den Art. 79 Abs. 3 und 80 Abs. 2 MwStG sowie eine Steuerpraxis wie die des Ausgangsverfahrens zulässig, wonach der beim Erwerb von später gestohlenen Gegenständen vorgenommene Vorsteuerabzug zwingend zu berichtigen ist, wenn man davon ausgeht, dass der Staat die ihm eingeräumte Möglichkeit, ausdrücklich Berichtigungen des Vorsteuerabzugs im Fall von Diebstahl vorzusehen, nicht genutzt hat?
Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 13 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-550/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 70