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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 1/23 (BFH)
§§: EStG § 12, EStG § 33, EStDV § 64
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Ärztliche Verordnung, Wassergymnastik, Fitnessstudio, Fitnessstudiobeiträge, Funktionstraining, Mitgliedschaft, Krankheitskosten
Rechtsfrage: Sind zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können? - Steht die im betreffenden Modul inkludierte und nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeit u.a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen? - Zur Einordnung: Die nicht im Streit befindlichen Kurskosten rechnete das Fitnessstudio direkt mit der betreffenden gesetzlichen Krankenversicherung ab. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.12.2022
Vorinstanz/AZ: 9 K 17/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 03 96