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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 3/23 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 247 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Miete |
Rechtsfrage: | Dient das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten jeweils zur Unterbringung von Mitarbeitenden auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit? Stellen diese Räumlichkeiten fiktives Anlagevermögen dar? Sind diese Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8102/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 04 23 |