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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-390/24 (EuG) |
| §§: | DVO (EU) 2021/2012, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. 1, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. 3, DVO (EU) 2024/1267 Art. 1 Abs. 4 |
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Nichtigkeit, Antidumping, Türkei, Indonesien, Stahl, Taiwan, Vietnam |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, - Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der Kommission vom 6.5.2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit er die befreiten ausführenden Hersteller betrifft: i) Yieh United Steel Corporation, ii) Tang Eng Iron Works Co., Ltd. (YUSCO-Gruppe), iii) Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., iv) Yuan Long Stainless Steel Corp, v) Tung Mung Development Co., Ltd., vi) Walsin Lihwa Corporation, vii) Posco VST und viii) Lam Khang, wobei der Rest der Verordnung gültig und in Kraft bleibt, - der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/5332 |