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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 31/21 (BFH) |
| §§: | AO § 218, AO § 226 Abs. 1, AO § 226 Abs. 3, BGB § 215, FGO § 74 |
| Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Zeitpunkt, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensausübung |
| Rechtsfrage: | Aufrechnung von Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegen Ansprüche aus der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung: 1. Erfordert § 226 Abs. 3 AO, dass die Gegenforderung, mit welcher der Steuerpflichtige die Aufrechnung erklärt, in dem Zeitpunkt unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, in dem sich die Forderungen erstmals unverjährt gegenüberstanden? - 2. Muss die Ablehnung einer in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Aussetzung des Verfahrens Ausführungen zur Ermessensausübung des Gerichts enthalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 16.12.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 811/19 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 68 |
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: VIII R 30/21 - Zurücknahme der Revision |