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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/22 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, BKGG § 2 Abs. 2 d, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b |
Schlagwörter | Kindergeld, Freiwilligendienst, Wehrdienst, Studium |
Rechtsfrage: | 1. Ist ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst als (militärische) Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen? Entspricht der freiwillige Wehrdienst dem freiwilligen sozialen Jahr nach § 2 Abs. 2 d BKGG? - 2. Handelt es sich im Falle einer parallelen Verfolgung zweier Ausbildungswege um eine dem Kind zuzubilligende Orientierungsphase, wenn die Absicht besteht den ersten Weg für den alternativen Weg zu beenden? Konnte die Ausbildungsbereitschaft bis zur Aufnahme des Studiums hinreichend nachgewiesen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 03.11.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 51/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2025 |
Erledigungs-Az: | III R 43/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision teilweise begründet - Revision teilweise unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 06 32 |