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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 35/20 (BFH)
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Schlagwörter Pflichtveranlagung, Antrag, Ablaufhemmung, Treu und Glauben, Festsetzungsfrist, Veranlagung
Rechtsfrage: Liegt bei einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Abgabe der Einkommensteuererklärung zugleich ein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO, der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt? - Ist das Finanzamt im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, eine zu einer Steuererstattung führende Veranlagung auch dann durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige erst am vorletzten Tag der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreicht und darauf vertraut, noch innerhalb der Frist veranlagt zu werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.10.2020
Vorinstanz/AZ: 11 K 513/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 12 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2021
Erledigungs-Az: X R 35/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 18 03