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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 59/20 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2, BGB § 535, AO § 12 Satz 1
Schlagwörter Organschaft, Ferienhaus, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Anlagevermögen
Rechtsfrage: Kann ein auf die Erbringung von "Nur-Übernachtungsleistungen" in Form von Ferienhausaufenthalten reduziertes Leistungsangebot eines Reiseveranstalters dazu führen, dass von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 25.7.2019 III R 22/16 abzuweichen ist, mit der Folge, dass ein dem Reiseveranstalter von Seiten eines Dritten zur Nutzungsüberlassung an Reisende zur Verfügung gestelltes Wirtschaftsgut - eine Ferienimmobilie - als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu qualifizieren ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 24.09.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 2762/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 06 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2023
Erledigungs-Az: III R 59/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 36