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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 2/21 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Sind die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017, die am 9.1.2018 innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bezahlt wurden, im Veranlagungsjahr 2017 bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzuerkennen, auch wenn die Fälligkeit nicht innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, liegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 15.10.2020
Vorinstanz/AZ: 15 K 2604/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 08 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2022
Erledigungs-Az: X R 2/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 08 63