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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 40/20 (BFH)
§§: KStG § 14, UmwStG § 21 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, UmwStG § 23 Abs. 1, UmwStG § 12 Abs. 3 Halbs. 1, UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 3
Schlagwörter Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Anteilstausch
Rechtsfrage: Finanzielle Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG beim unterjährigen Anteilstausch: Kann im Falle eines Anteilstauschs bei einer unterjährigen Einbringung auch im Wirtschaftsjahr der Einbringung eine Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft begründet werden (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org. 15)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.09.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 2704/17 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 18 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2023
Erledigungs-Az: I R 40/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 88