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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 49/22 (BFH) |
§§: | BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, BewG § 9 Abs. 2, BewG § 9 Abs. 3, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 11 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Substanzwert |
Rechtsfrage: | Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG: 1. Stellen gesellschaftsvertragliche Regelungen bzgl. eines festgelegten Erwerberkreises "Verfügungsbeschränkungen" und somit "persönliche Verhältnisse" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BewG dar? - 2. Liegt bei der Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen "ein fremder Dritter" bereits dann vor, wenn die Person nicht zum Personenkreis des § 15 AO gehört? - 3. Ist die pauschale Berücksichtigung eines Marktwertabschlags von 20 % für Wertminderungen ("Holdingabschlag"), bei der Preisfindung von Gesellschaftsanteilen einer familiengeprägten, nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft zulässig? - 4. Ist der Substanzwert gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auch bei der Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BewG als Untergrenze anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.11.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1832/20 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 21 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2024 |
Erledigungs-Az: | II R 49/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 72 |