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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 10/22 (BFH) |
| §§: | AO § 80, AO § 122 Abs. 1 Satz 4 |
| Schlagwörter | Bevollmächtigter, Vollmacht, Umfang, Organisationseinheit, Grunderwerbsteuer, Steuernummer |
| Rechtsfrage: | Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird? - Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem Finanzamt konzentriert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 18.03.2022 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 272/20 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 10 88 |
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |