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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-709/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 273, RL 2006/112/EG Art. 395, RL 2006/112/EG Art. 226, Grundrechtecharta Art. 17 Abs. 1, Grundrechtecharta Art. 51 Abs. 1, Grundrechtecharta Art. 52 Abs. 1, Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 1, EUV Art. 2, EUV Art. 4 Abs. 3, VO (EU) 2015/848 Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Polen, Eigentum, Grundrechte, Insolvenz, Rechtsstaat, Rechtsicherheit
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 des Rates vom 18.2.2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere deren Art. 395 und 273, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift und einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach unter den Umständen des vorliegenden Falles dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) auf das vom Insolvenzverwalter angegebene Bankkonto zu überweisen? - 2. Ist Art. 17 Abs. 1 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift und einer nationalen Praxis entgegensteht, die unter den Umständen des vorliegenden Falles - indem dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) zu überweisen - dazu führen, dass die Finanzmittel, die im Eigentum des insolventen Steuerpflichtigen stehen, auf dem Mehrwertsteuerkonto eingefroren werden, so dass der Insolvenzverwalter seinen Pflichten im Insolvenzverfahren nicht nachkommen kann? - 3. Sind der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, der daraus abgeleitete Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und der Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta unter Berücksichtigung des Kontexts und der Ziele des Beschlusses 2019/310 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die - indem dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) zu überweisen - darauf hinausläuft, dass die Ziele des Insolvenzverfahrens, das dem Insolvenzgericht zufolge nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) in die Zuständigkeit der polnischen Gerichte fällt, vereitelt werden, und die so zu einer Situation führt, in der durch die Anwendung einer unangemessenen innerstaatlichen Maßnahme der Fiskus als Gläubiger zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger bevorzugt behandelt wird?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 104 S. 13