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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 13/23 (BFH) |
§§: | FGO § 52 d, ZPO § 180 Satz 3 |
Schlagwörter | elektronische Übermittlung, Frist, Zustellung, Steuerberater |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Revision trotz Versäumung der nach Maßgabe des vom Zusteller beurkundeten Zustellungsdatums ermittelten Monatsfrist fristgerecht eingelegt, weil der Zusteller auf dem Briefumschlag, in dem das FG-Urteil enthalten war, entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat und daher der Tag des tatsächlichen Zugangs der Sendung maßgeblich ist? - 2. Ist ein Steuerberater bereits vor Erhalt des von der Bundessteuerberaterkammer zu erstellenden Registrierungsbriefs zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (§ 52 d Satz 2 FGO) verpflichtet, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, eine vorzeitige Registrierung ("fast lane") zu beantragen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.04.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 138/23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2025 |
Erledigungs-Az: | X R 13/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Zwischenurteil über Zulässigkeit der Revision durch BFH 25.6.2024 X R 13/23 (NV) -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 12 76 |