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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 21/17 (BFH) |
§§: | EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, EStG § 40 Abs. 2 Satz 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Zusatzleistung, Änderung, Arbeitsvertrag, Gehaltsverzicht |
Rechtsfrage: | Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einer Änderung des Arbeitsvertrages (Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen; hier: zur Internetnutzung und zum Weg zur Arbeit)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1180/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 11 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 21/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 88 |