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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 51/23 (BFH) |
§§: | EStG § 34 c Abs. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AEUV Art. 45, AEUV Art. 56, AO § 171 Abs. 10 |
Schlagwörter | Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe |
Rechtsfrage: | Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten: 1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird? - 2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.7.2021 I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 7.9.2023 Rs C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 585/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 15 28 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 20/18 |