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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-505/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 16 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zeitschrift, Abonnement, Prämie, unentgeltliche Zuwendung, Obergrenze
Rechtsfrage: 1. Erhalten neue Abonnenten beim Abschluss eines Zeitschriftenabonnements eine Prämie ("gadget") im Sinne von Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie, so ist dies anzusehen: - a) als unentgeltliche Zuwendung, die sich vom Abschluss des Zeitschriftenabonnements unterscheidet, oder - b) als integraler Bestandteil einer einzigen entgeltlichen Transaktion, oder - c) als integraler Bestandteil eines Geschäftspakets, das aus einem Hauptgeschäft (dem Abonnement der Zeitschrift) und einem Nebengeschäft (der Gewährung der Prämie) besteht, wobei Letzteres als eine Übertragung angesehen wird, die entgeltlich erfolgt und für das Abonnement der Zeitschrift von Bedeutung ist? - 2. Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, ist dann die Festlegung einer jährlichen Obergrenze von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen für den Gesamtwert der Prämien (zusätzlich zu der Obergrenze für den Einheitswert) mit dem in Art. 16 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Begriff der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert vereinbar? - 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist dann dieser Wert von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen als so niedrig anzusehen, dass Art. 16 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie seine praktische Wirksamkeit verliert? - 4. Verstößt diese Grenze von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen - unter Berücksichtigung auch der Zwecke dieser Regelung - gegen die Grundsätze der Neutralität, der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 424 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.2023
Erledigungs-Az: Rs C-505/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 16 23