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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-472/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63, AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, freier Kapitalverkehr, Niederlassungsrecht, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften nationalen Rechts, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaften anwendbar ist? - 2. Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit tatsächlichem Sitz im Inland, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit tatsächlichem Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist? - 3. Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Inland, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist? - 4. Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die im Inland tätig sind, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, anwendbar ist? - 5. Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass er auf eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen wie im vorliegenden Fall anwendbar ist, die im Ergebnis einer Dividendenausschüttung gleichkommt und deren rechtliche Form vom Steuerpflichtigen im Wesentlichen in der Absicht gewählt wurde, eine Steuervergünstigung zu erlangen, die sich aus dem nationalen Recht ergibt und ausschließlich für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Anerkennung der fraglichen Steuervergünstigung für den Steuerpflichtigen von der Möglichkeit abhängt, sich auf das Niederlassungsrecht nach Art. 49 AEUV und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV zu berufen und diese auszuüben? - 6. Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen daran hindert, sich auf das Niederlassungsrecht (nach Art. 49 AEUV) und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit (nach Art. 63 AEUV) zu berufen und diese auszuüben, um eine im nationalen Recht vorgesehene Steuervergünstigung für Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Anspruch zu nehmen, wenn er mit dem Hauptzweck, in den Genuss dieser Steuervergünstigung zu kommen, eine Transaktion in einer Form vorgenommen hat, die im Ergebnis einer Dividendenausschüttung gleichkommt, wie eine Übertragung von Aktien? - 7. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen, um die Verweigerung der Anerkennung des Niederlassungsrechts und/oder der Kapitalverkehrsfreiheit in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken zu beanstanden und so diese missbräuchliche Praxis zu legitimieren? - 8. Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift abhängt? - 9. Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung davon abhängt, dass die nationalen Behörden sich darauf berufen? - 10. Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung davon abhängt, dass die nationalen Steuerbehörden das für die Anwendung der allgemeinen nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift vorgesehene Verfahren einhalten? - 11. Ist - angesichts der Tatsache, dass das nationale Gericht nur begrenzt befugt ist, die Rechtmäßigkeit von Steuerrechtsakten zu beurteilen und über deren Aufhebung oder Aufrechterhaltung in der Rechtsordnung zu entscheiden, ohne sich an die Stelle der Steuerverwaltung zu setzen - der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass das Tribunal Arbitral dafür zuständig ist, die missbräuchliche Transaktion neu zu klassifizieren/umzudefinieren/umzuklassifizieren und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auf die Transaktion anzuwenden, die an deren Stelle existieren würde?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 424 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-472/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 49