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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-627/22 (EuGH)
§§: FZA Art. 7, FZA Art. 15, EStG § 50 Abs. 2, EStG § 1 Abs. 2
Schlagwörter Antragsveranlagung, Einkommensteuer, Schweiz, Freizügigkeit, beschränkte Steuerpflicht, EG, EU, EWR, Arbeitslohn, Steuerabzug, Ansässigkeit, Deutschland, Werbungskosten, Anrechnung, Einkommensteuererstattung, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Sind die Vorschriften des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsblatt Nr. L 114 vom 30.4.2002 S. 0006 - 0072), in Kraft getreten am 1.6.2002 ("Freizügigkeitsabkommen", "FZA"), insbesondere Art. 7, 15 FZA in Verbindung mit dem Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA (Recht auf Gleichbehandlung), dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach welcher zwar (mit ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland oder in EU/EWR-Staaten ansässige Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats (einschließlich Deutschland) freiwillig eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Ansatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragen können ("Antragsveranlagung"), insbesondere um unter Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer eine Einkommensteuererstattung zu erhalten, jenes Recht aber deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen mit Ansässigkeit in der Schweiz verwehrt wird?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.09.2022
Vorinstanz/AZ: 15 K 646/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 19 21