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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 14/22 (BFH)
§§: UStG § 24 Abs. 1 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 24 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Land- und Forstwirtschaft, Vorsteuerabzug, Umsatzgrenze, Regelbesteuerung
Rechtsfrage: Steht bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert und durch das Überschreiten der in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu eingeführten Umsatzgrenze von 600.000 Euro seine Umsätze im Folgejahr 2022 der Regelbesteuerung unterwerfen muss, der Vorsteuerausschluss des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für im Jahr 2021 bezogene Eingangsleistungen, die erst in 2022 zu Ausgangsumsätzen führen, entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.05.2022
Vorinstanz/AZ: 11 K 196/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 09 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.07.2023
Erledigungs-Az: XI R 14/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 20 01