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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 13/14 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Arbeitslohn, Zufluss, Negative Einkünfte, Werbungskosten, Rückzahlung, Rückwirkendes Ereignis, Änderung
Rechtsfrage: 1. Sind überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder im Veranlassungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen? - 2. Gilt der früher gezahlte Arbeitslohn als zugeflossen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurückzahlt, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen ist? Sind die zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen? - 3. Ergeben sich aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeber-GmbH insoweit Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge? - 4. Bewirken allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber seinem Gesellschafter bzw. entsprechende Verbuchungen auf dem Gesellschafter Verrechnungskonto einen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer? - 5. Stellen Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen rückwirkende Ereignisse i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.02.2014
Vorinstanz/AZ: 9 K 217/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 12 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2016
Erledigungs-Az: VI R 13/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 15 19