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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-250/13 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 107, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 90, EStG § 65 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Währung, Umrechnung, Differenzkindergeld, Schweiz
Rechtsfrage: 1. Hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine deutsche Familienkasse am 17.10.2012 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 574/72 (VO 574/72) Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2011 in Höhe der Differenz zu Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt und (durch Verrechnung) gezahlt hat, die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen von Schweizer Franken in Euro nach Art. 107 Abs. 1 VO 574/72, nach Art. 107 Abs. 6 VO 574/72 oder nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 VO 987/2009 zu erfolgen? - 2. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 6 VO 574/72/EWG zu erfolgen hat: Ist unter den in Frage 1 genannten Umständen für die Umrechnung maßgeblich, wann die anzurechnende ausländische Leistung gezahlt worden ist, oder kommt es darauf an, wann die inländische Leistung, auf die die ausländische Leistung angerechnet wird, gezahlt wird? - 3. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 1 VO 574/72 zu erfolgen hat: Wie hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ermittlung des Bezugszeitraums nach Art. 107 Abs. 2 und 4 VO 574/72 zu erfolgen? Ist für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die anzurechnenden Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat? - 4. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 90 VO 987/2009 i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 zu erfolgen hat: Nach welcher Bestimmung (Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchst. b) des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 und in welcher Weise hat die Umrechnung von Familienleistungen zu erfolgen, wenn das nationale Recht in Bezug auf die inländische Familienleistung an sich einen Leistungsausschluss vorsieht (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewährung nur aufgrund von Unionsrecht erfolgt? Ist es für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 18.04.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 4100/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 16 02
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2014
Erledigungs-Az: Rs C-250/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 67