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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 6/19 (BFH) |
§§: | BewG § 79 Abs. 2 Satz 2, BewG § 75 Abs. 5 Satz 4 |
Schlagwörter | Einheitswert, Grundvermögen, Jahresrohmiete |
Rechtsfrage: | Feststellung des Einheitswerts für Grundvermögen: Ist die gewerbliche Mitbenutzung für die Einstufung als Grundstücksart "Einfamilienhaus" unbeachtlich, wenn dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird? - Sind Räumlichkeiten, die von einer GmbH im Obergeschoss eines Einfamilienhauses als Büroräume genutzt werden nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten oder mit der Jahresrohmiete für Nutzung zu Wohnzwecken? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 307/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.08.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 6/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 52 |