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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 1/21 (BFH)
§§: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4
Schlagwörter Immobilie, Vermietung und Verpachtung, Tausch, Surrogat, Nießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch, Wechsel, Absetzung für Abnutzung
Rechtsfrage: Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie hin zu zwei Objekten an einem anderen Standort im Zusammenwirken mit den Eigentümern - Hier zur Frage, welche Bemessungsgrundlage (BMG) bzw. AfA-Höhe (Nutzungsdauer) die Nießbrauchsnehmer bei den zwei Folgeobjekten anzusetzen haben. Begehren der Steuerpflichtigen: Der Veräußerungserlös des bisherigen Objekts stellt in seiner abgezinsten Höhe den wertmäßigen Verzicht auf den Nießbrauch dar, der, soweit er in die neuen Objekte investiert wurde, auf die Nutzungsdauer der statistischen Lebenserwartung des Längstlebenden abgeschrieben wird (im Streitfall werden ca. 18 bzw. 20 Jahre zugrunde gelegt).Begehren des Finanzamts: BMG nur soweit es auf die jeweiligen Gebäudeanschaffungskosten entfällt, als Surrogat der Fortführung des bisherigen Nießbrauchs unter Anwendung der normalen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 16.10.2020
Vorinstanz/AZ: 13 K 452/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2022
Erledigungs-Az: IX R 1/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 19 43